PrüfV
§ 43bDarstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
- 1.
- die Pflicht nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes, eine Risikoanalyse durchzuführen, wirksam erfüllt wurde und die Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Geldwäschegesetzes wirksam umgesetzt werden und ihre wirksame Umsetzung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 des Geldwäschegesetzes sichergestellt ist, und
- 2.
- im Fall des § 9 Absatz 3 Satz 2 des Geldwäschegesetzes sichergestellt ist, dass die im betreffenden Drittstaat ansässigen gruppenangehörigen Unternehmen zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um dem Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wirksam zu begegnen, und die Bundesanstalt über die insoweit getroffenen Maßnahmen informiert wurde.
- 1.
- sämtliche vom Unternehmen angebotene Hochrisikoprodukte,
- 2.
- die Anzahl aller Kunden des Unternehmens mit Verträgen zu pflichtenauslösenden Produkten im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Geldwäschegesetzes, den prozentualen Anteil der Kunden mit geringem Risiko und den prozentualen Anteil der Hochrisikokunden sowie die Anzahl der politisch exponierten Personen unter den Kunden,
- 3.
- zu den Korrespondenzbeziehungen des Unternehmens im Sinne des § 1 Absatz 21 des Geldwäschegesetzes:
- a)
- die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen des Unternehmens mit Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind, sowie
- b)
- die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen des Unternehmens mit Unternehmen, die in einem Drittstaat ansässig sind, und von diesen Korrespondenzbeziehungen die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen, die das Unternehmen mit Unternehmen hat, die in einem Hochrisikostaat im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes ansässig sind,
- 4.
- zu den Niederlassungen und den sonstigen nachgeordneten Unternehmen des Unternehmens:
- a)
- deren Anzahl im Inland,
- b)
- deren Anzahl in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
- c)
- deren Anzahl in Drittstaaten und von diesen Niederlassungen und sonstigen nachgeordneten Unternehmen die Anzahl der Niederlassungen und sonstigen nachgeordneten Unternehmen, die in Hochrisikostaaten im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes ansässig sind, sowie
- 5.
- die Anzahl der ausschließlich für das Unternehmen tätigen Vermittler im Inland und im Ausland.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 29.4.2026 I Nr. 124
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR284600017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0a35814c27f971f98953243cd042c9f638e4c4b17ccdef36a7073b4215af80b8
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage PrüfV(zu § 43b Absatz 9) Erfassungsbogen für die Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
„… folgenden Risikofaktoren anhand der aktuellen und vollständigen unternehmenseigenen Risikoanalyse (§ 43b Abs. 8 PrüfV): 1. Auflistung sämtlicher angebotener Hochrisikoprodukte (laut Risikoanalyse): 2. Anzahl der Kunden: I. Anteil der Kun …“