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PrüfV

§ 14Fremdgenutzte Immobilien

Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen und den Solvabilitätsübersichten von Versicherungsunternehmen

(1) Im Prüfungsbericht ist darauf einzugehen, ob bei der Ermittlung von Marktwerten für fremdgenutzte Immobilien alle wesentlichen Risiken der zu bewertenden Immobilien in die Bewertung eingeflossen sind.
(2) Es ist darauf einzugehen, ob die Häufigkeit der Neubewertung dem Umfang und der Volatilität des Portfolios angemessen ist und ob das Unternehmen eindeutige und angemessene Kriterien dafür festgelegt hat, wann außerhalb des regelmäßigen Turnus eine Neubewertung vorzunehmen ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 29.4.2026 I Nr. 124

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR284600017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0a35814c27f971f98953243cd042c9f638e4c4b17ccdef36a7073b4215af80b8

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