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PrüfV

§ 12Immaterielle Vermögenswerte

Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen und den Solvabilitätsübersichten von Versicherungsunternehmen

Der Prüfer hat zur Angemessenheit der Bewertung immaterieller Vermögenswerte Stellung zu nehmen. Dabei ist insbesondere darauf einzugehen, ob für den Ansatz die Voraussetzungen erfüllt sind, die sich aus Artikel 12 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 ergeben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 29.4.2026 I Nr. 124

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR284600017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0a35814c27f971f98953243cd042c9f638e4c4b17ccdef36a7073b4215af80b8

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