Zum Gesetzesinhalt

PostG

§ 42Maßstäbe der Entgeltgenehmigung

Postgesetz

(1) Genehmigungsbedürftige Entgelte dürfen die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 44 nicht übersteigen.
(2) Die Bundesnetzagentur genehmigt Entgelte
1.
auf Grundlage der auf die einzelne Dienstleistung entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach Maßgabe der §§ 43 und 44 oder
2.
auf Grundlage von ihr vorgegebener Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für einen Korb zusammengefasster Dienstleistungen (Price-Cap-Verfahren) nach Maßgabe der §§ 45 und 46.
(3) Das Verfahren nach Absatz 2 Nummer 1 kommt nur in Betracht, wenn die Dienstleistung nicht nach Absatz 2 Nummer 2 mit einer Mehrzahl von Dienstleistungen in einem Korb zusammengefasst werden kann.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0EC0B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b55a6fd5ae2dd096011a786bfb9dbaa9dced33636f9a72c5d47761bb514e55bd

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage BNetzABGebVGebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… lung von Verträgen zur Einsichtnahme nach § 30 Absatz 2 PostG nach Zeitaufwand 2.6 Anordnungen nach § 42 Absatz 1 PostG nach Zeitaufwand 2.7 Untersagung des geschäftsmäßigen Erbringens von Postdiensten nach § 42 Absatz 2 PostG nach Zeitauf …“