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PostAZV

§ 4Gleitende Arbeitszeit

Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Post AG

(1) Wird den Beamtinnen und Beamten gestattet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst zu bestimmen (gleitende Arbeitszeit), darf die tägliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen zehn Stunden nicht überschreiten. Wird eine Kernarbeitszeit festgelegt, soll diese montags bis donnerstags sechs Stunden und freitags fünf Stunden ausschließlich der Ruhepausen nicht unterschreiten.
(2) Ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit ist innerhalb eines festzulegenden Abrechnungszeitraums von längstens zwölf Kalendermonaten auszugleichen. Ist ein voller Ausgleich im Abrechnungszeitraum nicht möglich, dürfen bis zu 40 Stunden in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen werden. Zum Zwecke des Arbeitszeitausgleichs kann die Kernarbeitszeit bis zu einem ganzen Tag für jeden Kalendermonat (Gleittag) in Anspruch genommen werden, soweit betriebliche Belange nicht entgegenstehen; dabei dürfen bis zu fünf Gleittage zusammengefasst werden. Wenn keine betrieblichen Belange entgegenstehen, darf beim Ausgleich nach Satz 3 zusätzlich ein Brückentag in Anspruch genommen werden; Brückentage im Sinne dieser Verordnung sind der Freitag nach und der Montag vor einem gesetzlichen Wochenfeiertag.
(3) (weggefallen)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 16.8.2024 I Nr. 276

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR249500003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3d7237d188b3368eb298174e9f6074ae885501a877bb6f5ef74f8109e0f7f5f9

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