Zum Gesetzesinhalt

PortalV

§ 6Vorläufige Zulassung

Verordnung zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Zulassung von in nicht öffentlich-rechtlicher Form betriebenen Portalen zur Durchführung von einfachen Melderegisterauskünften über das Internet

Für Portale, die sich bereits vor dem 1. November 2015 im Betrieb befanden, gilt eine befristete vorläufige Zulassung. Diese entfällt, wenn
1.
der Zulassungsantrag nicht binnen acht Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der zuständigen Behörde nach § 5 Absatz 1 eingereicht oder
2.
die zur Zulassung erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb von sechs Wochen nach Aufforderung durch die Zulassungsbehörde bei dieser eingereicht
werden. Mit der bestandskräftigen Entscheidung über die Zulassung endet die vorläufige Zulassung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 28.3.2019 I 410

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR177400015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bd215906b3a22cdc3c6a95a6cffcb6a0cb3cc151451295312fd1670d2657d18b

XML-Quelle beim Herausgeber