PortalV
§ 3Protokollierungspflicht
- 1.
- die Kennung des Anfragenden,
- 2.
- die Daten, mit denen angefragt wurde,
- 3.
- der Zeitpunkt der Anfrage und Zeitpunkt der Weiterleitung der Antwort an den Anfragenden,
- 4.
- von dem Anfragenden angegebene gewerbliche Zwecke gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes,
- 5.
- die Erklärung des Anfragenden, die Daten der Melderegisterauskunft nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels zu verwenden, oder seine Erklärung, dass ihm eine entsprechende Einwilligung der betroffenen Person vorliegt,
- 6.
- die Art der Rückantwort der Meldebehörde,
- 7.
- die Vorgangsnummer.
- 1.
- mindestens zwölf Monate aufbewahrt und gesichert werden,
- 2.
- spätestens zum Ende des Kalenderjahres gelöscht werden, das auf die Speicherung folgt,
- 3.
- nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, hieraus folgender Strafverfahren, der Sicherstellung des Betriebs des Portals und der Auskunftserteilung an die betroffene Person verarbeitet werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 28.3.2019 I 410
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR177400015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bd215906b3a22cdc3c6a95a6cffcb6a0cb3cc151451295312fd1670d2657d18b