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PortalV

§ 3Protokollierungspflicht

Verordnung zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Zulassung von in nicht öffentlich-rechtlicher Form betriebenen Portalen zur Durchführung von einfachen Melderegisterauskünften über das Internet

(1) Bei einem automatisierten Abruf von Daten einer Person hat das Portal zu gewährleisten, dass Folgendes protokolliert wird:
1.
die Kennung des Anfragenden,
2.
die Daten, mit denen angefragt wurde,
3.
der Zeitpunkt der Anfrage und Zeitpunkt der Weiterleitung der Antwort an den Anfragenden,
4.
von dem Anfragenden angegebene gewerbliche Zwecke gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes,
5.
die Erklärung des Anfragenden, die Daten der Melderegisterauskunft nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels zu verwenden, oder seine Erklärung, dass ihm eine entsprechende Einwilligung der betroffenen Person vorliegt,
6.
die Art der Rückantwort der Meldebehörde,
7.
die Vorgangsnummer.
(2) Das Portal hat zu gewährleisten, dass die Protokolldaten nach Absatz 1
1.
mindestens zwölf Monate aufbewahrt und gesichert werden,
2.
spätestens zum Ende des Kalenderjahres gelöscht werden, das auf die Speicherung folgt,
3.
nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, hieraus folgender Strafverfahren, der Sicherstellung des Betriebs des Portals und der Auskunftserteilung an die betroffene Person verarbeitet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 28.3.2019 I 410

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR177400015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bd215906b3a22cdc3c6a95a6cffcb6a0cb3cc151451295312fd1670d2657d18b

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