PortalV
§ 2Aufgaben
- 1.
- die Anfragenden so registrieren, dass deren Identität festgestellt werden kann,
- 2.
- die Auskunftsersuchen mit einer Vorgangsnummer versehen, die vom Portal an das Melderegister übermittelt wird und einen Rückschluss auf den Anfragenden ermöglicht,
- 3.
- die Melderegisterauskünfte zusammen mit der Vorgangsnummer an den Anfragenden weiterleiten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 28.3.2019 I 410
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR177400015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bd215906b3a22cdc3c6a95a6cffcb6a0cb3cc151451295312fd1670d2657d18b