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PortalV

§ 2Aufgaben

Verordnung zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Zulassung von in nicht öffentlich-rechtlicher Form betriebenen Portalen zur Durchführung von einfachen Melderegisterauskünften über das Internet

Das Portal muss geeignet sein, die in § 49 Absatz 3 Satz 3 des Bundesmeldegesetzes genannten Aufgaben zu erfüllen und dabei
1.
die Anfragenden so registrieren, dass deren Identität festgestellt werden kann,
2.
die Auskunftsersuchen mit einer Vorgangsnummer versehen, die vom Portal an das Melderegister übermittelt wird und einen Rückschluss auf den Anfragenden ermöglicht,
3.
die Melderegisterauskünfte zusammen mit der Vorgangsnummer an den Anfragenden weiterleiten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 28.3.2019 I 410

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR177400015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bd215906b3a22cdc3c6a95a6cffcb6a0cb3cc151451295312fd1670d2657d18b

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