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PolstAusbV

§ 3Ausbildungsrahmenplan

Verordnung über die Berufsausbildung zum Polsterer und zur Polsterin

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).
(2) Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere dann zulässig, wenn betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch V v. 4.3.2015 I 277

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-213 v. 13.2.1997 I 246 (PolstAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR053900014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): edade0cd6a2a0fda4fcfe0dacb81097da10b6e67f2b3ae27a39187349b5d36a6

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