PhysTh-APrV
Anlage 6b(zu § 21a Absatz 3)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten
des Prüfungsausschusses
über die staatliche Eignungsprüfung
für
|
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten bestanden/nicht bestanden*.
| * Nichtzutreffendes streichen. | |
(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 V v. 7.6.2023 I Nr. 148
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR378600994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5d6cf22030aa606aa0e35b2e9d203f7b0d457a771cb60d56c8c5f823c8c8f457
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 21a PhysTh-APrVAnerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
„… ............................................................... die staatliche Eignungsprüfung nach § 21a Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten bestanden/nicht bestanden*. * Nichtzutreffendes streichen. Ort, Datum ................................................. …“