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PhysTh-APrV

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 V v. 7.6.2023 I Nr. 148

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR378600994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5d6cf22030aa606aa0e35b2e9d203f7b0d457a771cb60d56c8c5f823c8c8f457

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseEingangsformelAbschnitt 1 Allgemeine Vorschriften§ 1Ausbildung§ 2Staatliche Prüfung§ 3Prüfungsausschuß§ 4Zulassung zur Prüfung§ 5Niederschrift§ 6Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung§ 7Bestehen und Wiederholung der Prüfung§ 8Rücktritt von der Prüfung§ 9Versäumnisfolgen§ 10Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche§ 11PrüfungsunterlagenAbschnitt 2 Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung zum Physiotherapeuten nach § 1 Abs. 1§ 12Schriftlicher Teil der Prüfung§ 13Mündlicher Teil der Prüfung§ 14Praktischer Teil der PrüfungAbschnitt 3 Bestimmungen für die Ergänzungsprüfung nach § 1 Abs. 2 Satz 1§ 15Schriftlicher Teil der Prüfung§ 16Mündlicher Teil der Prüfung§ 17Praktischer Teil der PrüfungAbschnitt 4 Bestimmungen für die Ergänzungsprüfung nach § 1 Abs. 2 Satz 2§ 18Schriftlicher Teil der Prüfung§ 19Mündlicher und praktischer Teil der PrüfungAbschnitt 5 Erlaubniserteilung§ 20ErlaubnisurkundeAbschnitt 5a Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat§ 21Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes§ 21aAnerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum§ 21bAnerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat§ 21cFristen, Bescheide, DurchführungsbestimmungenAbschnitt 6 Schlußvorschriften§ 22Inkrafttreten, AußerkrafttretenSchlußformelAnlage 1(zu § 1 Abs. 1)Anlage 2(zu § 1 Abs. 2 Satz 1)Anlage 3(zu § 1 Abs. 2 Satz 2)Anlage 4(zu § 1 Abs. 4)Anlage 5(zu § 7 Abs. 2 Satz 1)Anlage 6(zu § 20)Anlage 6a(zu § 21a Absatz 2)Anlage 6b(zu § 21a Absatz 3)Anlage 7(zu § 21b Absatz 2)Anlage 8(zu § 21b Absatz 7)