PhysTh-APrV
Anlage 6a(zu § 21a Absatz 2)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten
(Bezeichnung der Einrichtung)
über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
regelmäßig an dem nach § 21a Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Anpassungslehrgang teilgenommen.
Unterschrift(en) der Einrichtung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 V v. 7.6.2023 I Nr. 148
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR378600994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5d6cf22030aa606aa0e35b2e9d203f7b0d457a771cb60d56c8c5f823c8c8f457
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 21a PhysTh-APrVAnerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
„… ............................................................................ regelmäßig an dem nach § 21a Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Anpassungslehrgang teilgenommen. Ort, Datum .............................. …“