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PhysTh-APrV

§ 18Schriftlicher Teil der Prüfung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf das Fach Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen Fachgebieten. Der Prüfling hat in einer Aufsichtsarbeit, für die 180 Minuten zur Verfügung stehen, schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt.
(2) Wird die Prüfung in Teilabschnitten abgelegt, findet der schriftliche Teil der Prüfung nach Beendigung der praktischen Ausbildung im zweiten Abschnitt der Prüfung statt.
(3) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 V v. 7.6.2023 I Nr. 148

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR378600994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5d6cf22030aa606aa0e35b2e9d203f7b0d457a771cb60d56c8c5f823c8c8f457

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