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PharmStV

§ 6

Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung

Unberührt bleiben futtermittelrechtliche Vorschriften, nach denen Stoffe als Futtermittel oder als Zusatzstoffe zu Futtermitteln in den Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.7.2009 I 1768;

Stand: geändert durch Art. 1 V v. 2.1.2023 I Nr. 3

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014790977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1c7640e6aba49c861e27e9cd344a5d15d7f5a39461a58c3abd0f2eee0656e784

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