PharmStV
§ 5
Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
- 1.
- entgegen § 1 in Anlage 1 aufgeführte Stoffe den in Anlage 1 bezeichneten Tieren für die dort genannten Anwendungsgebiete zuführt,
- 2.
- entgegen § 2 dort genannte Stoffe den dort genannten Tieren zuführt,
- 3.
- entgegen § 3 Abs. 1 Lebensmittel in den Verkehr bringt oder
- 4.
- entgegen § 3 Abs. 2 dort genannte Stoffe in den Verkehr bringt.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.7.2009 I 1768;
Stand: geändert durch Art. 1 V v. 2.1.2023 I Nr. 3
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR014790977
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1c7640e6aba49c861e27e9cd344a5d15d7f5a39461a58c3abd0f2eee0656e784