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PharmStV

§ 2

Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung

Die in den Anlagen 2 und 3 aufgeführten Stoffe, deren Anwendung nicht nach § 1 ausgeschlossen ist, dürfen Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, nur zugeführt werden, wenn diese Tiere in den Anlagen bezeichnet sind. Die Stoffe dürfen nur für die dort genannten Anwendungsgebiete unter den dort aufgeführten Bedingungen zugeführt werden, sofern sie
1.
als Tierarzneimittel für die in den Anlagen 2 und 3 genannten Anwendungsgebiete zugelassen sind und
2.
entsprechend der jeweiligen Zulassungsbedingungen angewendet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.7.2009 I 1768;

Stand: geändert durch Art. 1 V v. 2.1.2023 I Nr. 3

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014790977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1c7640e6aba49c861e27e9cd344a5d15d7f5a39461a58c3abd0f2eee0656e784

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 2 LFVVVerbot der Verbringung von mit bestimmten Rückständen belasteten, lebensmittelliefernden Tieren

    „… erbringung 1. Rückstände von Stoffen mit pharmakologischer Wirkung, die diesen Tieren nach § 1 oder § 2 Satz 1 der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1768), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Januar …“