PharmStV
§ 2
Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
- 1.
- als Tierarzneimittel für die in den Anlagen 2 und 3 genannten Anwendungsgebiete zugelassen sind und
- 2.
- entsprechend der jeweiligen Zulassungsbedingungen angewendet werden.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.7.2009 I 1768;
Stand: geändert durch Art. 1 V v. 2.1.2023 I Nr. 3
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR014790977
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1c7640e6aba49c861e27e9cd344a5d15d7f5a39461a58c3abd0f2eee0656e784
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 2 LFVVVerbot der Verbringung von mit bestimmten Rückständen belasteten, lebensmittelliefernden Tieren
„… erbringung 1. Rückstände von Stoffen mit pharmakologischer Wirkung, die diesen Tieren nach § 1 oder § 2 Satz 1 der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1768), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Januar …“