PharmKfmAusbV 2012
§ 5Zwischenprüfung
- 1.
- Beschaffung von Arzneimitteln und apothekenüblichen Waren,
- 2.
- Preisbildung
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Stoffe, Drogen, Arzneiformen in ihrer Anwendung unterscheiden, Arzneimittel den Indikationsgruppen zuordnen,
- b)
- Bestellvorgänge abwickeln sowie die warenspezifischen Unterschiede bei der Annahme beachten,
- c)
- Waren auf Mängel überprüfen und Verfallsdaten überwachen,
- d)
- Vorratsbehältnisse für Arzneimittel und Stoffe hinsichtlich ihres Verwendungszwecks unterscheiden,
- e)
- Vorschriften zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz beachten
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Preise für erstattungsfähige Fertigarzneimittel bilden,
- b)
- Preise für freiverkäufliche und apothekenpflichtige Arzneimittel sowie apothekenübliche Waren kalkulieren
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 30 Minuten.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR145600012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8b9eaef90f94a6e00e3f26ab2efdbe0153cc234f88cc87302baa23b1bc5ebd60