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PharmKfmAusbV 2012

§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A:

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.Warenwirtschaft und Beschaffung:
1.1Beschaffung und Warenwirtschaftssysteme,
1.2Lagerlogistik,
1.3Arzneistoffe und Darreichungsformen,
1.4Arzneimittelgruppen,
1.5Chemikalien und Gefahrstoffe,
1.6Anwenden apothekenspezifischer Fachsprache;
2.Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
2.1Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr,
2.2Kaufmännische Steuerung,
2.3Statistik;
3.Informations- und Kommunikationssysteme;
4.Preisbildung und Leistungsabrechnung:
4.1Preisbildung,
4.2Leistungsabrechnung;
5.Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung sowie Dokumentation:
5.1Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung,
5.2Dokumentation;
6.Kommunikation;
7.Beratung und Verkauf;
8.Apothekenübliche Dienstleistungen;
9.Marketing;
10.Apothekenspezifische qualitätssichernde Maßnahmen;


Abschnitt B:

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.Der Ausbildungsbetrieb:
1.1Stellung, Rechtsform und Struktur der Apotheke,
1.2Berufsbildung, Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht,
1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4Umweltschutz;
2.Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft:
2.1Arbeitsorganisation,
2.2Bürowirtschaft.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR145600012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8b9eaef90f94a6e00e3f26ab2efdbe0153cc234f88cc87302baa23b1bc5ebd60

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