Zum Gesetzesinhalt

PharmAusbV 2009

§ 4Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt I: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care):
3.1
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
3.2
Umweltschutz,
3.3
Qualitätsmanagement,
3.4
Einsetzen von Energieträgern,
3.5
Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung,
3.6
Kostenorientiertes Handeln;
4.
Arbeitsorganisation und Kommunikation:
4.1
Planen und Steuern von Prozess-, Betriebs- und Arbeitsabläufen,
4.2
Aufgaben im Team lösen,
4.3
Informationsbeschaffung,
4.4
Kommunikations- und Informationssysteme;
5.
Umgehen mit pharmaspezifischen Arbeitsstoffen,
6.
Bestimmen von Stoffkonstanten und Stoffeigenschaften,
7.
Pharmazeutische Verfahrenstechnik,
8.
Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik,
9.
Herstellen und Verpacken von Arzneimitteln,
10.
Lagern;
Abschnitt II: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2
1.
Herstellen und Verpacken fester Arzneiformen,
2.
Herstellen und Verpacken halbfester und flüssiger Arzneiformen,
3.
Herstellen und Verpacken steriler Arzneiformen,
4.
Galenik für feste Arzneiformen,
5.
Galenik für halbfeste und flüssige Arzneiformen,
6.
Galenik für sterile Arzneiformen,
7.
Instandhalten von Fertigungsanlagen sowie Steuerungseinrichtungen,
8.
Instrumentelle Analytik,
9.
Planen, Entwickeln, Organisieren und Sicherstellen von qualitätssichernden Maßnahmen,
10.
Elektrotechnische Arbeiten,
11.
Prüfen und Entwickeln von Packmitteln,
12.
Logistik und Lagerung,
13.
Herstellen und Verpacken von Diagnostika,
14.
Biotechnologische Wirkstoffgewinnung,
15.
Herstellen und Verpacken von therapeutischen Systemen,
16.
Internationale Kompetenz.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR137400009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a0227308176c8e8b0bae5fbde0454206bc72f46ce54bbd568cafbc14a083c7a1

XML-Quelle beim Herausgeber