PharmAusbV 2009
§ 7Teil 1 der Abschlussprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin
- 1.
- Pharmazeutische Produktionstechnik,
- 2.
- Arbeitsstoffe und Verfahren.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Aufträge analysieren und Informationen beschaffen,
- b)
- Arbeitsmittel festlegen,
- c)
- Arbeitsabläufe selbstständig planen,
- d)
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen auswählen und ergreifen sowie
- e)
- Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a)
- Herstellen pharmazeutischer Darreichungsformen,
- b)
- Durchführen von Messungen oder Bestimmungen von Stoffkonstanten,
- c)
- Durchführen von Inprozesskontrollen;
- 3.
- der Prüfling soll je eine Arbeitsaufgabe zu der Nummer 2 Buchstabe a, b und c durchführen;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt sechs Stunden;
- 5.
- die Aufgabe zu Nummer 2 Buchstabe a ist mit 50 Prozent, die zu Nummer 2 Buchstabe b mit 20 Prozent und die zu Nummer 2 Buchstabe c mit 30 Prozent zu gewichten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- praxisbezogene Aufgaben unter Berücksichtigung qualitätssichernder Fragestellungen bearbeiten,
- b)
- rechtliche Grundlagen bei der Herstellung von Arzneimitteln beachten,
- c)
- arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen,
- d)
- berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie
- e)
- Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz einbeziehen
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a)
- Umgehen mit pharmaspezifischen Arbeitsstoffen,
- b)
- Bestimmen von Stoffkonstanten und Stoffeigenschaften,
- c)
- Anwenden von Grundlagen des Qualitätsmanagements,
- d)
- Durchführen von Grundoperationen der pharmazeutischen Verfahrenstechnik,
- e)
- Anwenden mikrobiologischer Arbeitstechniken,
- f)
- Erfassen und Auswerten von Messwerten, Auswählen der Messgeräte,
- g)
- Unterscheiden von Arzneiformen,
- h)
- Unterscheiden von Packstoffen und Packmitteln sowie
- i)
- Herstellen von Granulat und nicht überzogenen Tabletten, Cremes und Injektionslösungen sowie Durchführung zugehöriger Inprozesskontrollen;
- 3.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR137400009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a0227308176c8e8b0bae5fbde0454206bc72f46ce54bbd568cafbc14a083c7a1