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PharmAusbV 2009

§ 7Teil 1 der Abschlussprüfung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Ausbildungsmonate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
1.
Pharmazeutische Produktionstechnik,
2.
Arbeitsstoffe und Verfahren.
(4) Für den Prüfungsbereich Pharmazeutische Produktionstechnik bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Aufträge analysieren und Informationen beschaffen,
b)
Arbeitsmittel festlegen,
c)
Arbeitsabläufe selbstständig planen,
d)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen auswählen und ergreifen sowie
e)
Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren
kann;
2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:
a)
Herstellen pharmazeutischer Darreichungsformen,
b)
Durchführen von Messungen oder Bestimmungen von Stoffkonstanten,
c)
Durchführen von Inprozesskontrollen;
3.
der Prüfling soll je eine Arbeitsaufgabe zu der Nummer 2 Buchstabe a, b und c durchführen;
4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt sechs Stunden;
5.
die Aufgabe zu Nummer 2 Buchstabe a ist mit 50 Prozent, die zu Nummer 2 Buchstabe b mit 20 Prozent und die zu Nummer 2 Buchstabe c mit 30 Prozent zu gewichten.
(5) Für den Prüfungsbereich Arbeitsstoffe und Verfahren bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
praxisbezogene Aufgaben unter Berücksichtigung qualitätssichernder Fragestellungen bearbeiten,
b)
rechtliche Grundlagen bei der Herstellung von Arzneimitteln beachten,
c)
arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen,
d)
berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie
e)
Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz einbeziehen
kann;
2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:
a)
Umgehen mit pharmaspezifischen Arbeitsstoffen,
b)
Bestimmen von Stoffkonstanten und Stoffeigenschaften,
c)
Anwenden von Grundlagen des Qualitätsmanagements,
d)
Durchführen von Grundoperationen der pharmazeutischen Verfahrenstechnik,
e)
Anwenden mikrobiologischer Arbeitstechniken,
f)
Erfassen und Auswerten von Messwerten, Auswählen der Messgeräte,
g)
Unterscheiden von Arzneiformen,
h)
Unterscheiden von Packstoffen und Packmitteln sowie
i)
Herstellen von Granulat und nicht überzogenen Tabletten, Cremes und Injektionslösungen sowie Durchführung zugehöriger Inprozesskontrollen;
3.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
4.
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR137400009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a0227308176c8e8b0bae5fbde0454206bc72f46ce54bbd568cafbc14a083c7a1

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