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PharmAusbV 2009

§ 3Struktur der Berufsausbildung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin

Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1.
Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 1 bis 10,
2.
vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 1 bis 16 im Umfang von insgesamt 72 Wochen; dabei sind aus den Wahlqualifikationen nach den Nummern 1 bis 3 mindestens zwei und aus den Wahlqualifikationen nach den Nummern 4 bis 6 mindestens eine auszuwählen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR137400009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a0227308176c8e8b0bae5fbde0454206bc72f46ce54bbd568cafbc14a083c7a1

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