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PHöchstMengV

§ 7Berlin-Klausel

Verordnung über Höchstmengen für Phosphate in Wasch- und Reinigungsmitteln

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 13 des Waschmittelgesetzes auch im Land Berlin.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006640980

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b93e3bb58f759e736a939c79520bb3e875fafd7abc090bf38c18e3f916592279

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