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PflSchMV

§ 8Versuchseinrichtung; amtliche Anerkennung

Verordnung über Zulassungs- und Genehmigungsverfahren für Pflanzenschutzmittel

(1) Versuchseinrichtung im Sinne dieser Verordnung ist eine amtliche oder amtlich anerkannte Einrichtung mit organisatorisch selbständiger, eigener sachlicher und personeller Ausstattung zum Zweck der Durchführung von Versuchen zur Ermittlung der Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln.
(2) Nicht amtliche Versuchseinrichtungen, die von einem privaten oder öffentlichen Träger betrieben oder eingerichtet werden, können auf Antrag amtlich anerkannt werden.
(3) Der Antrag auf amtliche Anerkennung ist schriftlich bei der zuständigen Behörde des Landes zu stellen, in dem die Einrichtung ihren Hauptsitz hat. Die Anerkennung wird erteilt, wenn
1.
ein ständiger Versuchsleiter beschäftigt ist, der über ein abgeschlossenes Hoch- oder Fachhochschulstudium im Bereich der Agrar-, Gartenbau- oder Forstwissenschaft oder vergleichbarer Wissenschaften verfügt und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der Durchführung entsprechender Versuche hat,
2.
ein geeigneter Stellvertreter für den Versuchsleiter benannt ist,
3.
eine ausreichende Anzahl qualifizierter Mitarbeiter beschäftigt ist,
4.
für eine ordnungsgemäße Versuchsdurchführung geeignete
a)
Räumlichkeiten in ausreichender Anzahl,
b)
Labor- und Freilandausrüstungen,
c)
Versuchsflächen in ausreichendem Umfang und
d)
soweit erforderlich, Gewächshäuser und Klimakammern
zur Verfügung stehen,
5.
die zu verwendenden Prüfrichtlinien dem Personal bekannt sind und zur Verfügung stehen,
6.
eine Liste der laufenden und abgeschlossenen Versuche für Zulassungszwecke geführt wird und
7.
alle im Rahmen der Versuchsdurchführung erfolgten Aufzeichnungen aufbewahrt werden.
Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 durch geeignete Nachweise bei der Antragstellung zu belegen. Die Personen nach Satz 2 Nummer 1 und 2 sind namentlich zu benennen. Die Aufzeichnungen nach Satz 2 Nummer 7 sind mindestens zwölf Jahre nach Abschluss der Wirksamkeitsuntersuchungen aufzubewahren.
(4) Sind die Unterlagen vollständig, führt die zuständige Behörde vor der amtlichen Anerkennung eine Prüfung der Versuchseinrichtung durch. Die Anerkennung wird für fünf Jahre erteilt.
(5) Die zuständige Behörde berücksichtigt bei der Prüfung des Vorliegens der Anerkennungsvoraussetzungen Nachweise über vorhandene Qualitätssicherungssysteme der Versuchseinrichtung, insbesondere GLP-Bescheinigungen und Akkreditierungen.
(6) Nach Erteilung der amtlichen Anerkennung wird der Versuchseinrichtung eine Anerkennungsbescheinigung nach dem in der Anlage aufgeführten Muster ausgestellt.
(7) Die amtlich anerkannte Versuchseinrichtung ist verpflichtet, Änderungen bei den Personen im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 Nummer 1 und 2 unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann von einer amtlich anerkannten Versuchseinrichtung verlangen, dass ihr Auskunft über laufende und geplante Versuche, insbesondere über das zu prüfende Pflanzenschutzmittel und den Versuchsstandort, erteilt wird.
(8) Liegen die Voraussetzungen der Anerkennung ganz oder teilweise nicht mehr vor, so soll die Anerkennung widerrufen werden, wenn vom Inhaber der Anerkennung der Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist behoben worden ist. Im Übrigen bleiben die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007400013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e7304c6b8d15c0e5baeb0ded058b75921fc3d1b3fc319315dd327227c3d146ea

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage PflSchMV(zu § 8 Absatz 6)

    „… ............................... (Anerkennungsbehörde) (Datum) amtlich anerkannt worden im Sinne des § 8 Absatz 6 der Pflanzenschutzmittelverordnung. Recognition Certificate The testing facility ......................................................................... …“