Zum Gesetzesinhalt

PflSchMV

§ 9Meldung von Inlandsabsatz und Export

Verordnung über Zulassungs- und Genehmigungsverfahren für Pflanzenschutzmittel

(1) Die Meldung nach § 64 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes muss außer den dort genannten Angaben den Namen und die Anschrift des Meldepflichtigen sowie die Zulassungsnummern oder im Falle eines parallelgehandelten Pflanzenschutzmittels die Parallelhandelsnummern der Pflanzenschutzmittel enthalten.
(2) Die Meldung ist in einfacher Ausfertigung nach einem von dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Muster zu machen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007400013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e7304c6b8d15c0e5baeb0ded058b75921fc3d1b3fc319315dd327227c3d146ea

XML-Quelle beim Herausgeber