Zum Gesetzesinhalt

PflSchMV

§ 5Antrag auf Genehmigung für den Parallelhandel nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und § 46 des Pflanzenschutzgesetzes

Verordnung über Zulassungs- und Genehmigungsverfahren für Pflanzenschutzmittel

(1) Der Antrag auf Genehmigung für den Parallelhandel nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit elektronisch oder schriftlich mit den Angaben nach Artikel 52 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu stellen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann für den Antrag ein Muster im Bundesanzeiger bekannt geben; soweit ein Muster bekannt gegeben ist, ist dieses zu verwenden.
(2) Der Antragsteller hat im Antrag anzugeben, ob er beabsichtigt, das Pflanzenschutzmittel in der Verpackung in Verkehr zu bringen, in der es im Ursprungsland in Verkehr gebracht wird, oder ob er es neu verpacken wird. Wird das Pflanzenschutzmittel neu verpackt, hat der Antragsteller dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Größe, das Material und die Form der Verpackung mitzuteilen.
(3) Pflanzenschutzmittel gelten hinsichtlich der enthaltenen Beistoffe insbesondere dann nicht als identisch oder gleichwertig im Sinne des Artikels 52 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, wenn im Mittel, mit dem der Parallelhandel beabsichtigt ist
1.
ein Beistoff oder eine Beistoffsubstanz enthalten ist, die in keinem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel enthalten ist,
2.
Beistoffe oder Beistoffsubstanzen mit wesentlicher Funktion fehlen,
3.
andere Dispergiermittel, Emulgatoren oder Netzmittel enthalten sind,
4.
unterschiedliche Nominalkonzentrationen von Beistoffen mit wesentlicher Funktion vorliegen,
5.
Beistoffsubstanzen vorliegen, die toxischer oder ökotoxischer sind als die des Referenzmittels,
6.
Beistoffsubstanzen vorliegen, die für die Wirksamkeit oder die Stabilität ungünstiger sind als die des Referenzmittels,
7.
Beistoffe fehlen, die dem Anwenderschutz dienen, insbesondere Repellentien, wasserlösliche Folienbeutel oder Farbstoffe, wenn diese eine wesentliche Funktion für den Anwenderschutz haben,
8.
Beistoffe fehlen, die zum Schutz Dritter Anwendung finden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007400013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e7304c6b8d15c0e5baeb0ded058b75921fc3d1b3fc319315dd327227c3d146ea

XML-Quelle beim Herausgeber