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PflSchMAnwLuftFzgV

§ 3Unterrichtung der Öffentlichkeit

Verordnung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Öffentlichkeit in geeigneter Weise und rechtzeitig über die genehmigten Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen, insbesondere über die genehmigten Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe, den Wirkungsbereich, die zu behandelnde Kultur, die Anwendungszeitpunkte, die zu behandelnden Flächen sowie die erteilten Auflagen, unterrichtet wird.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR197000013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d7101f163e911cd7e33a41c0778f2a3a14ba2c5ba9aad68ed9816536de4c2934

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