PflSchMAnwLuftFzgV
§ 2Genehmigungsverfahren
Verordnung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen
- 1.
- die voraussichtlichen Anwendungsflächen,
- 2.
- die voraussichtlichen Anwendungszeiträume im Kalenderjahr der Antragstellung,
- 3.
- die Witterungsverhältnisse, unter denen die Anwendung zulässig ist,
- 4.
- die zu verwendende Technik zur Anwendung des Pflanzenschutzmittels, wobei nur Ausrüstungen zulässig sind, die die beste verfügbare Technik zur Abdriftminderung darstellen,
- 5.
- die besonderen Risikominderungsmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie zum Schutz des Naturhaushaltes, einschließlich Maßnahmen zur rechtzeitigen Information von Anrainern und anderen Personen, die sich in unmittelbarer Nähe der Anwendungsflächen aufhalten können.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR197000013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d7101f163e911cd7e33a41c0778f2a3a14ba2c5ba9aad68ed9816536de4c2934