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PflSchGerätV

§ 6Verwendungsverbot

Verordnung über die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten

Pflanzenschutzgeräte, die keiner vorgeschriebenen Prüfung unterzogen oder nicht mit einer gültigen Plakette versehen worden sind, dürfen nicht verwendet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 18.4.2019 I 507 mWv 30.4.2019

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR196200013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 95865b4af073b8e2b4696bd0e58db1e0de2259b7ffe4c9fdcb40720d1765ad2c

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