(1) Der Besitzer des Pflanzenschutzgerätes hat das Kalenderhalbjahr, in dem das Pflanzenschutzgerät nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zu prüfen ist, durch eine Plakette nach dem in Anlage 6 aufgeführten Muster nachzuweisen. Die Plakette ist von der Kontrollstelle durch Angabe ihrer Anschrift sowie des betreffenden Kalenderjahres und Halbjahres auszufüllen und anzubringen, wenn die Prüfung die einwandfreie Arbeitsweise des Gerätes erwiesen hat.
(2) Die Kontrollstelle erstellt einen Prüfbericht, der den Namen und die Anschrift der Kontrollstelle, den Namen und die Anschrift des Besitzers des Gerätes, die Typbezeichnung des Gerätes sowie das Datum und das Ergebnis der Prüfung enthalten muss.
(3) Die Kontrollstelle kann die Plakette mit einer Prüfnummer versehen, wenn dies im Einzelfall zur Bestimmbarkeit des Prüfvorgangs erforderlich ist. Die Plakette kann von der Kontrollstelle angebracht werden, wenn das Pflanzenschutzgerät lediglich geringe Mängel aufweist und der Besitzer sich zur Beseitigung der Mängel vor der nächsten Inbetriebnahme des Gerätes verpflichtet.
(4) Die Plakette ist an dem Pflanzenschutzgerät deutlich sichtbar, unverwischbar und untrennbar anzubringen; sie muss so beschaffen sein, dass sie bei ihrer Entfernung zerstört wird.
(5) Die Plakette wird mit dem Ablauf des auf ihr angegebenen Kalenderhalbjahres ungültig.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 18.4.2019 I 507 mWv 30.4.2019
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