PflSchGerätV
Anlage 3(zu § 3 Absatz 1) Pflanzenschutzgerätearten, die nicht nach § 3 kontrolliert werden müssen
Verordnung über die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten
- 1.
- Sprühflaschen,
- 2.
- Druckspeicherspritzen,
- 3.
- Streichgeräte oder Spritzgeräte mit Rotationszerstäuber,
- 4.
- handbetätigte Rückenspritzgeräte,
- 5.
- motorbetriebene Rückenspritzgeräte,
- 6.
- motorbetriebene Rückensprühgeräte,
- 7.
- tragbare Granulatstreugeräte oder
- 8.
- Beizgeräte mit einer Chargengröße kleiner als 5 kg.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 18.4.2019 I 507 mWv 30.4.2019
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR196200013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 95865b4af073b8e2b4696bd0e58db1e0de2259b7ffe4c9fdcb40720d1765ad2c