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PflSchGerätV

Anlage 3(zu § 3 Absatz 1) Pflanzenschutzgerätearten, die nicht nach § 3 kontrolliert werden müssen

Verordnung über die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1966)

Handgehaltene sowie schulter- und rückentragbare Pflanzenschutzgeräte,
1.
Sprühflaschen,
2.
Druckspeicherspritzen,
3.
Streichgeräte oder Spritzgeräte mit Rotationszerstäuber,
4.
handbetätigte Rückenspritzgeräte,
5.
motorbetriebene Rückenspritzgeräte,
6.
motorbetriebene Rückensprühgeräte,
7.
tragbare Granulatstreugeräte oder
8.
Beizgeräte mit einer Chargengröße kleiner als 5 kg.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 18.4.2019 I 507 mWv 30.4.2019

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR196200013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 95865b4af073b8e2b4696bd0e58db1e0de2259b7ffe4c9fdcb40720d1765ad2c

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