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PflSchGerätV

Anlage 5(zu § 4 Absatz 3) Pflanzenschutzgeräte mit abweichenden Prüfterminen

Verordnung über die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1968)

Pflanzenschutzgeräte, die bis zum 31. Dezember 2020 erstmals und dann nach jeweils sechs Kalenderhalbjahren nach § 3 geprüft werden müssen:
1.
stationäre und mobile Beizgeräte mit einer Chargengröße größer als oder gleich 5 kg oder mit kontinuierlicher Beizung,
2.
schleppergetragene oder aufgebaute Granulatstreugeräte,
3.
schleppergetragene oder von einer Person geschobene oder gezogene Streichgeräte oder
4.
Bodenentseuchungsgeräte.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 18.4.2019 I 507 mWv 30.4.2019

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR196200013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 95865b4af073b8e2b4696bd0e58db1e0de2259b7ffe4c9fdcb40720d1765ad2c

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