PflSchGerätV
Anlage 5(zu § 4 Absatz 3) Pflanzenschutzgeräte mit abweichenden Prüfterminen
Verordnung über die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten
- 1.
- stationäre und mobile Beizgeräte mit einer Chargengröße größer als oder gleich 5 kg oder mit kontinuierlicher Beizung,
- 2.
- schleppergetragene oder aufgebaute Granulatstreugeräte,
- 3.
- schleppergetragene oder von einer Person geschobene oder gezogene Streichgeräte oder
- 4.
- Bodenentseuchungsgeräte.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 18.4.2019 I 507 mWv 30.4.2019
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR196200013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 95865b4af073b8e2b4696bd0e58db1e0de2259b7ffe4c9fdcb40720d1765ad2c