PflBestSchV
§ 3Festlegung von Gebieten zum Schutz von Beständen zur Erzeugung oder zum Erhalt von Obstanbaumaterial sowie Erwerbsobstbeständen
- 1.
- der regionalen Gegebenheiten,
- 2.
- von Pflanzen, die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt sind,
- 3.
- des Typs des Anbaumaterials oder des Erwerbsobstbestandes,
- 4.
- der Biologie des jeweiligen besonderen unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschadorganismus und
- 5.
- der damit einhergehenden Risiken für die Gesundheit und die Qualität von Pflanzen
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1150B0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 45d6fa2db4c97ee41a2917c85a8633afec8a26d9969b572533a3aec1c81df7a5