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PflBestSchV

§ 5Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von besonderen unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschadorganismen

Verordnung zum Schutz von Beständen zur Erzeugung oder zum Erhalt von Obstanbaumaterial sowie Erwerbsobstbeständen vor besonderen unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschadorganismen

(1) Die zuständige Behörde kann in einem nach § 3 festgelegten Gebiet, soweit es zur Verhinderung des Befalls mit den in § 2 Nummer 1 genannten Schadorganismen erforderlich ist, anordnen:
1.
den Befall an Wirtspflanzen zu bekämpfen,
2.
Wirtspflanzen zu vernichten,
3.
Bienenvölker in dem festgelegten Gebiet nicht zu halten oder während eines Befalls in ein oder aus einem Gebiet zu verlegen oder nicht zu verlegen,
4.
Grundstücke oder Anbauflächen von Wirtspflanzen freizumachen oder freizuhalten,
5.
das Anpflanzen von Wirtspflanzen zu verbieten,
6.
bestimmte Verfahren des Pflanzenschutzes vorzuschreiben oder zu verbieten.
(2) Verfügungsberechtigte oder Besitzer von Wirtspflanzen haben die Durchführung der Untersuchung der Pflanzen auf besondere unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschadorganismen durch die zuständige Behörde sowie deren Bekämpfung oder die Vernichtung der Wirtspflanzen auf ihrem Grundstück zu dulden.
(3) Verfügungsberechtigte oder Besitzer von Wirtspflanzen sind verpflichtet, die von der zuständigen Behörde nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 angeordneten Maßnahmen oder die nach Absatz 1 Nummer 6 angeordneten Verfahren durchzuführen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1150B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 45d6fa2db4c97ee41a2917c85a8633afec8a26d9969b572533a3aec1c81df7a5

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