Zum Gesetzesinhalt

PflAV

§ 5Ablieferungsverfahren für körperliche Medienwerke

Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken an die Deutsche Nationalbibliothek

(1) Die Ablieferungspflichtigen haben die Medienwerke einschließlich der in § 2 Abs. 4 bezeichneten Teile und Gegenstände unaufgefordert an die Bibliothek abzuliefern. Dies gilt auch für die einzelnen Hefte und Lieferungen von fortlaufend erscheinenden Medienwerken. Unbeschadet des § 4 Nummer 15 sind Tageszeitungen nur auf Anforderung abzuliefern.
(2) Soweit die Benutzung und die dauerhafte Sicherung von Medienwerken auf elektronischen Datenträgern weitere Informationen erfordern, die nicht unmittelbar den Ausfertigungen selbst zu entnehmen sind, insbesondere Angaben über besondere technische Installationsanforderungen, sind diese Informationen von den Ablieferungspflichtigen in einem von der Bibliothek festzulegenden Verfahren zugänglich zu machen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 29.4.2014 I 450

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR201300008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b7660f5597ea7a52c9a79e48e2d3b77a31be729ed1d65f28bc5baee157986cd9

XML-Quelle beim Herausgeber