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PflAV

§ 3Einschränkung der Ablieferungspflicht für körperliche Medienwerke in verschiedenen Ausgaben

Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken an die Deutsche Nationalbibliothek

(1) Von inhaltlich oder bibliografisch unveränderten Neuauflagen einschließlich höherer Tausender sind keine Ausfertigungen abzuliefern, wenn Ausfertigungen der ursprünglichen Ausgabe abgeliefert worden sind.
(2) Erscheinen Medienwerke gleichzeitig oder nacheinander in mehreren Ausgaben auf verschiedenen Trägermaterialien oder in unterschiedlichen technischen Ausführungen, so kann die Bibliothek auf die Ablieferung einzelner Ausgaben verzichten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 29.4.2014 I 450

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR201300008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b7660f5597ea7a52c9a79e48e2d3b77a31be729ed1d65f28bc5baee157986cd9

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