PflanzTechnAusbV
§ 5Zwischenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Pflanzentechnologen und zur Pflanzentechnologin
- 1.
- Pflanzenvermehrung,
- 2.
- Pflanzenbau
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Substrate auswählen,
- b)
- Qualität von Pflanzenmaterial zur Vermehrung beurteilen,
- c)
- Pflanzenmaterial in Kultur nehmen,
- d)
- Pflegemaßnahmen durchführen,
- e)
- Daten erfassen und dokumentieren
und dabei Kontaminationen vermeiden, Arbeitsschritte festlegen, Geräte, Maschinen und Arbeitsstoffe auswählen und einsetzen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Qualitätssicherung und Wirtschaftlichkeit sowie zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit ergreifen und seine Vorgehensweise begründen kann; - 2.
- der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; bei der Aufgabenstellung sind höchstens zwei der nach § 3 Absatz 2 Abschnitt A festgelegten Einsatzgebiete zu Grunde zu legen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Verfahren zum Anbau, zur Pflege und zur Ernte von Kulturpflanzen darstellen,
- b)
- Maßnahmen zum Anbau, zur Pflege und zur Ernte von Kulturpflanzen planen
und dabei Arbeitsschritte festlegen, fachspezifische Berechnungen durchführen, den Einsatz von Geräten, Maschinen und Arbeitsstoffen planen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Qualitätssicherung und Wirtschaftlichkeit sowie zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit berücksichtigen und die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen kann; - 2.
- der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR048200013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c086fe64c64cc223c8f1b866500898fab3e68362ab566f00d7a9683a63031a1f