PflanzTechnAusbV
§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Pflanzentechnologen und zur Pflanzentechnologin
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Kulturpflanzen zu Versuchs- und Vermehrungszwecken anbauen, pflegen und ernten,
- 2.
- Versuche und Untersuchungsreihen planen, durchführen und dokumentieren,
- 3.
- Züchtungs- und Vermehrungsverfahren anwenden,
- 4.
- Maschinen und Geräte einsetzen, pflegen und warten; Arbeitsstoffe einsetzen,
- 5.
- Probennahme und -analyse durchführen,
- 6.
- Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team, Organisation,
- 7.
- Qualitätssicherungssysteme anwenden,
- 8.
- Informations- und Kommunikationstechniken anwenden;
- 1.
- Feldversuchswesen,
- 2.
- Gewächshaus,
- 3.
- Kulturlabor,
- 4.
- Pflanzenschutzversuchswesen,
- 5.
- Saatgutwesen,
- 6.
- Untersuchungslabor,
- 7.
- Zuchtgarten;
Abschnitt B
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 2.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Naturschutz, ökologische Zusammenhänge, Nachhaltigkeit.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR048200013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c086fe64c64cc223c8f1b866500898fab3e68362ab566f00d7a9683a63031a1f