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PflanzTechnAusbV

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Verordnung über die Berufsausbildung zum Pflanzentechnologen und zur Pflanzentechnologin

Der Ausbildungsberuf des Pflanzentechnologen und der Pflanzentechnologin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR048200013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c086fe64c64cc223c8f1b866500898fab3e68362ab566f00d7a9683a63031a1f

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