PFAV
§ 28Berichtspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 62 Abs. 10 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Sonst: Kapitel 5 tritt gem. § 30 Satz 1 dieser V am 1.7.2016 in Kraft
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR084200016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a891f7a0539112980620c8234b1eaf84416289d7156eacda63e6b86d71b6c4ff
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 341a HGBAnzuwendende Vorschriften
„… legen (Solvabilitätsnachweis). (2) Stichtag für den Solvabilitätsnachweis ist der Stichtag des nach § 341a des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Jahresabschlusses. Für die Vorlage bei der Aufsichtsbehörde gilt die gleiche Frist wie für den aufgest …“