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PersStärkeG

§ 7

Gesetz über die Verminderung der Personalstärke der Streitkräfte

(1) Berufssoldaten, die nach § 1 in den Ruhestand versetzt worden sind, erhalten unbeschadet der Regelung des § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes einen einmaligen Ausgleich für die Anzahl der Monate, um die die Versetzung in den Ruhestand vor dem Zeitpunkt liegt, von dem an die Berufssoldaten nach § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 und 3 des Soldatengesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung in den Ruhestand hätten versetzt werden können. Der Ausgleich beträgt bei einer Vorverlegung der Zurruhesetzung um
einen bis drei Monateeintausend Deutsche Mark,
vier bis sechs Monatezweitausend Deutsche Mark,
sieben bis elf Monatedreitausend Deutsche Mark,
zwölf und mehr Monateviertausend Deutsche Mark.
(2) Für Berufssoldaten, die nach § 2 in den Ruhestand versetzt worden sind, findet § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes entsprechende Anwendung. Darüber hinaus gilt § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, daß der Mehrbetrag, der auf der Weitergewährung der Besoldung anstelle von Ruhegehalt beruht, insgesamt viertausend Deutsche Mark nicht übersteigen darf.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 20.8.2021 I 3932

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR023760991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 775d9c43864fee64395ca982300416e7249b662a7a2894d0b6bc6ef189b1b1fb

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