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PersStärkeG

§ 5

Gesetz über die Verminderung der Personalstärke der Streitkräfte

Die Versorgung der von Abschnitt I erfaßten Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie ihrer Hinterbliebenen bestimmt sich nach dem Soldatenversorgungsgesetz nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 20.8.2021 I 3932

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR023760991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 775d9c43864fee64395ca982300416e7249b662a7a2894d0b6bc6ef189b1b1fb

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