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PersDienstLAusbV

§ 5Zwischenprüfung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Personaldienstleistungskaufmann/zur Personaldienstleistungskauffrau

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Personaldienstleistungsmarkt und Personalsachbearbeitung statt.
(4) Für den Prüfungsbereich Personaldienstleistungsmarkt und Personalsachbearbeitung bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Personaldienstleistungen darstellen und unterscheiden,
b)
den Personalbeschaffungsmarkt nutzen,
c)
personalwirtschaftliche Vorgänge bearbeiten
kann;
2.
der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR023300008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 065395a4fbbbaa05193fc4eae93779c129bbf4b1a0f4e669881de96dada27315

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