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§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Personaldienstleistungskaufmann/zur Personaldienstleistungskauffrau

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Personaldienstleistungskaufmann/zur Personaldienstleistungskauffrau gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Personalgewinnung:
1.1
Personalanwerbung,
1.2
Bewerberberatung,
1.3
Personalauswahl,
1.4
Personaleinstellung und Personalvermittlung;
2.
Personaleinsatz:
2.1
Einsatzplanung und Einsatzvorbereitung,
2.2
Gewährleistung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz,
2.3
Personalführung und Personalbetreuung,
2.4
Personalsachbearbeitung,
2.5
Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen;
3.
Berufsfelderschließung;
4.
Auftragsakquisition und Auftragsdurchführung, Marketing:
4.1
Auftragsspezifische Arbeitsplatzanalyse und Personalbedarfsanalyse,
4.2
Marketing, Kundenbindung und Kundenbetreuung,
4.3
Angebotskalkulation und Verträge,
4.4
Kontrolle der Vertragserfüllung;
5.
Kommunikation und Kooperation:
5.1
Kommunikation,
5.2
Teamarbeit und Kooperation,
5.3
Konfliktmanagement;
6.
Kaufmännische Steuerung und Kontrolle;
7.
Berufsbezogene Rechtsanwendungen;

Abschnitt B

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Der Ausbildungsbetrieb:
1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,
1.2
Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften,
1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4
Umweltschutz;
2.
Arbeitsgestaltung:
2.1
Lern- und Arbeitstechniken,
2.2
Qualitätssicherung betrieblicher Arbeitsabläufe,
2.3
Informations- und Kommunikationssysteme,
2.4
Datenschutz und Datensicherheit;
3.
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR023300008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 065395a4fbbbaa05193fc4eae93779c129bbf4b1a0f4e669881de96dada27315

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