Zum Gesetzesinhalt

PCBAbfallV

§ 3Brand- und Explosionsschutz

Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle und halogenierter Monomethyldiphenylmethane

Nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften sind beim Bereitstellen, Überlassen, Einsammeln und innerbetrieblichen Befördern von PCB nach § 1 Abs. 2 alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um eine Freisetzung der Stoffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder Zubereitungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 durch Brände und Explosionen zu vermeiden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 21 G v. 24.2.2012 I 212

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR093210000

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c1488c8d728e368906aa84fc5b7e801825120488f755c00d43e5714163126cd0

XML-Quelle beim Herausgeber