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PBRüV

§ 9Anzeigepflichten der Prüfbehörde im Rahmen des Forderungsübergangs

Verordnung zur Rückforderung überzahlter Entlastungen nach dem Strompreisbremsegesetz und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz sowie zum Übergang von Rückforderungsansprüchen auf den Bund

(1) Die Prüfbehörde hat dem Letztverbraucher oder dem Kunden den bevorstehenden Forderungsübergang unverzüglich nach Ausstellung der Bestätigung nach § 6 Absatz 2 in Textform anzuzeigen. Satz 1 ist im Falle einer teilweisen Bestätigung nach § 6 Absatz 3 Satz 3 und 4 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 sowie einer Bestätigung nach § 6 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(2) Bei einem Rückforderungsanspruch nach § 12 Absatz 2a Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes hat die Prüfbehörde dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber den Forderungsübergang unverzüglich nach dem in § 5 genannten Zeitpunkt anzuzeigen.
(3) Bei einem Rückforderungsanspruch nach § 20 Absatz 1a Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes hat die Prüfbehörde dem Beauftragten den Forderungsübergang unverzüglich nach dem in § 5 genannten Zeitpunkt anzuzeigen.
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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR06F0A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 54782bfac76a8202a912a36d786070529714da7332cdf7ce7b9277650dc8d782

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