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PBRüV

§ 11Verfügungsverbot; Anzeige- und sonstige Pflichten bei Erlöschen vor Forderungsübergang oder Insolvenz

Verordnung zur Rückforderung überzahlter Entlastungen nach dem Strompreisbremsegesetz und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz sowie zum Übergang von Rückforderungsansprüchen auf den Bund

(1) Nachdem das Energieversorgungsunternehmen Angaben nach § 6 Absatz 1 an die Prüfbehörde versendet hat, kann das Energieversorgungsunternehmen über den Rückforderungsanspruch nicht mehr verfügen.
(2) Das Energieversorgungsunternehmen hat die Prüfbehörde unverzüglich in Textform zu unterrichten, wenn es nach Versendung von Angaben nach § 6 Absatz 1 an die Prüfbehörde eine Zahlung erhält, mit der beabsichtigt ist, einen Rückforderungsanspruch nach § 12 Absatz 2a Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 20 Absatz 1a Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes ganz oder teilweise zu erfüllen. Dasselbe ist anzuwenden, wenn im Fall des Satzes 1 der Letztverbraucher oder der Kunde den Rückforderungsanspruch auf andere Weise ganz oder teilweise zum Erlöschen bringen will.
(3) Ist der Rückforderungsanspruch aufgrund einer Zahlung oder auf andere Weise ganz oder teilweise erloschen, hat die Prüfbehörde eine unrichtig gewordene Bestätigung nach § 6 Absatz 2, 3 Satz 4, Absatz 4 Satz 2 oder Satz 4 sowie unrichtig gewordene Anzeigen nach § 9 zu ändern.
(4) Ein Energieversorgungsunternehmen, das Angaben nach § 6 Absatz 1 an die Prüfbehörde versendet hat, hat die Prüfbehörde unverzüglich in Textform darüber zu unterrichten, wenn es davon Kenntnis erlangt, dass über das Vermögen des Letztverbrauchers oder Kunden, auf den sich die Angaben nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 beziehen, ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Im Rahmen der Mitteilung nach Satz 1 hat das Energieversorgungsunternehmen der Prüfbehörde auch mitzuteilen, ob es den Rückforderungsanspruch bereits nach § 174 der Insolvenzordnung beim Insolvenzverwalter angemeldet hat.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR06F0A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 54782bfac76a8202a912a36d786070529714da7332cdf7ce7b9277650dc8d782

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Normen im Zusammenhang

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Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 174 InsOAnmeldung der Forderungen

    „… sorgungsunternehmen der Prüfbehörde auch mitzuteilen, ob es den Rückforderungsanspruch bereits nach § 174 der Insolvenzordnung beim Insolvenzverwalter angemeldet hat.“