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PBRüV

Verordnung zur Rückforderung überzahlter Entlastungen nach dem Strompreisbremsegesetz und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz sowie zum Übergang von Rückforderungsansprüchen auf den Bund

Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR06F0A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 54782bfac76a8202a912a36d786070529714da7332cdf7ce7b9277650dc8d782

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseEingangsformelAbschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen§ 1Zweck der Verordnung§ 2BegriffsbestimmungenAbschnitt 2 Rückforderung überzahlter Entlastungen durch Energieversorgungsunternehmen§ 3Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs durch das Energieversorgungsunternehmen§ 4Anordnung der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs des Energieversorgungsunternehmens und der Korrektur der Jahresendabrechnung durch die PrüfbehördeAbschnitt 3 Übergang des Rückforderungsanspruchs des Energieversorgungsunternehmens auf den Bund§ 5Übergang des Rückforderungsanspruchs auf den Bund§ 6Voraussetzungen für den Forderungsübergang; Bestätigung durch die Prüfbehörde§ 7Ausschluss des Forderungsübergangs§ 8Geltendmachung des übergegangenen Rückforderungsanspruchs durch die Prüfbehörde; Insolvenzantrag§ 9Anzeigepflichten der Prüfbehörde im Rahmen des Forderungsübergangs§ 10Zahlung an das Energieversorgungsunternehmen vor Forderungsübergang§ 11Verfügungsverbot; Anzeige- und sonstige Pflichten bei Erlöschen vor Forderungsübergang oder Insolvenz§ 12Ausgleichsanspruch des EnergieversorgungsunternehmensAbschnitt 4 Unmittelbare Anspruchsdurchsetzung durch die Prüfbehörde§ 13Anforderungen an die Aufforderung der Prüfbehörde zur Auskehr überzahlter Entlastungen§ 14Übergang des Rückforderungsanspruchs auf den Bund§ 15Ausschluss des Forderungsübergangs§ 16Geltendmachung des Auskehrverlangens und des übergegangenen Rückforderungsanspruchs durch die Prüfbehörde; Insolvenzantrag§ 17Anzeigepflichten der Prüfbehörde und des Energieversorgungsunternehmens im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Auskehr§ 18Zahlung an das Energieversorgungsunternehmen nach Aufforderung der Prüfbehörde zur Auskehr§ 19Ausgleichsanspruch des EnergieversorgungsunternehmensAbschnitt 5 Inkrafttreten§ 20Inkrafttreten