(1) Soweit der Rückforderungsanspruch des Energieversorgungsunternehmens nach § 14 auf den Bund übergeht, hat das Energieversorgungsunternehmen
1.
im Fall einer Aufforderung der Prüfbehörde zur Auskehr überzahlter Entlastungen nach § 11 Absatz 10 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes einen Ausgleichsanspruch in Höhe des übergegangenen Rückforderungsanspruchs gegenüber dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber oder
2.
im Fall einer Aufforderung der Prüfbehörde zur Auskehr überzahlter Entlastungen nach § 19 Absatz 10 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes einen Ausgleichsanspruch in Höhe des übergegangenen Rückforderungsanspruchs gegenüber dem Beauftragten.
(2) Der Ausgleichsanspruch nach Absatz 1 Nummer 1 ist im Rahmen der Abrechnung mit dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber von dem Energieversorgungsunternehmen gegenüber dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber geltend zu machen und wird in diesem Zusammenhang verrechnet. Der Ausgleichsanspruch nach Absatz 1 Nummer 2 ist im Rahmen der Abrechnung mit dem Beauftragten von dem Energieversorgungsunternehmen gegenüber dem Beauftragten geltend zu machen und wird in diesem Zusammenhang verrechnet.
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