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PAuswV

§ 20Neusetzung und Änderung der Geheimnummer für den elektronischen Identitätsnachweis mit dem Personalausweis

Verordnung über Personalausweise, eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums und den elektronischen Identitätsnachweis

(1) Kennt der Ausweisinhaber die ursprüngliche Geheimnummer nicht, kann die Personalausweisbehörde die Neusetzung der Geheimnummer durch den Ausweisinhaber einleiten. Die Personalausweisbehörde hat zuvor die Identität des Ausweisinhabers zu überprüfen. Durch technische und organisatorische Maßnahmen hat die Personalausweisbehörde sicherzustellen, dass niemand außer dem Ausweisinhaber Kenntnis von der Geheimnummer erlangt.
(2) Ein Ausweisinhaber, der eine Meldeadresse im Inland hat, kann das Neusetzen der Geheimnummer auch durch Verwendung der Zugangsnummer und eines hierfür vom Ausweishersteller zur Verfügung gestellten elektronischen Formulars beantragen. Der Ausweishersteller schaltet die Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis ab und versendet eine neue, zufällig generierte Geheimnummer in einem Brief an die im Chip gespeicherte Anschrift des Ausweisinhabers. Bei der Übergabe ist die Identität des Ausweisinhabers durch den Zusteller durch Vorlage des gültigen Personalausweises oder eines gültigen Reisepasses zu überprüfen. Nach Erhalt der neuen Geheimnummer meldet sich der Ausweisinhaber erneut beim Ausweishersteller unter Verwendung der Zugangsnummer an. Der Ausweishersteller schaltet die Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis wieder ein und schreibt die neue, zufällig generierte Geheimnummer in den Chip. Der Ausweisinhaber ändert die neue, zufällig generierte Geheimnummer in eine selbst gewählte Geheimnummer. Der Ausweishersteller kann dem Ausweisinhaber auch die Möglichkeit eröffnen, eine neue Geheimnummer über ein sicheres elektronisches Verfahren festzulegen, wenn sich der Ausweisinhaber zuvor mit einem elektronischen Identifizierungsmittel, das auf dem Sicherheitsniveau „hoch“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 notifiziert oder zertifiziert worden ist, elektronisch identifiziert hat. Der Ausweishersteller ist berechtigt, die zur Durchführung des Verfahrens benötigten Daten zu verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Neusetzung und Änderung der Geheimnummer erforderlich ist. Die Maßnahmen in den Sätzen 1 und 2 sowie 5, 7 bis 8 können vollständig durch automatische Einrichtungen vorgenommen werden.
(3) Die antragstellende Person kann bei der Nutzung des elektronischen Formulars des Ausweisherstellers eine gültige E-Mail-Adresse mitteilen. Der Ausweishersteller ist berechtigt, diese E-Mail-Adresse zum Zwecke der Information über den Status des Antrages sowie über den Status des Versands des Briefes zu verarbeiten und dem Zusteller zu übermitteln. Der Zusteller kündigt in diesem Fall der antragstellenden Person den Zeitraum der voraussichtlichen Übergabe des PIN-Rücksetzbriefes per E-Mail an die hinterlegte E-Mail-Adresse an. Die Ankündigung darf ausschließlich die Anrede, den Hinweis auf die bevorstehende Zustellung des PIN-Rücksetzbriefes, den voraussichtlichen Zustellzeitpunkt sowie die Modalitäten der Zustellung nach Absatz 2 Satz 3 enthalten. Die E-Mail-Adresse darf nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie gespeichert wurde, und ist beim Ausweishersteller und beim Zusteller unverzüglich nach der Übergabe des Briefes an die antragstellende Person zu löschen. Erfolgt eine Übergabe nicht, so ist zu gewährleisten, dass der Ausweishersteller und der Zusteller die E-Mail-Adresse unverzüglich zu löschen haben.
(4) Der Ausweisinhaber kann die Geheimnummer durch Eingabe der bisherigen Geheimnummer und zweimalige Eingabe der neuen Geheimnummer ändern.
(5) Für die Änderung der Daten nach Absatz 1 Satz 1 sind zertifizierte Geräte mit hoheitlichem Berechtigungszertifikat zu verwenden. Für das Ändern der Daten nach Absatz 2 Satz 2 sowie für das Einschalten nach Absatz 2 Satz 5 verwendet der Ausweishersteller ein hoheitliches Berechtigungszertifikat.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 30.1.2026 I Nr. 31

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR146000010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1270efee0f8305d3a21378d0fbbfe99ab6630aeaefca769307f132054fb7ca6c

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 7a PAuswGBeleihung

    „… vatrechts zur Wahrnehmung der Aufgabe des elektronisch beantragten Neusetzens der Geheimnummer nach § 20 Absatz 2 der Personalausweisverordnung Hoheitsbefugnisse übertragen (Beleihung). Der Beliehene tritt insoweit an die Stelle des Ausweisherstellers; er ist Trä …“