PAuswG
§ 7aBeleihung
Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
- 1.
- der zu Beleihende den Stand der Technik für die zu übertragende Aufgabe einhält,
- 2.
- die ordnungsgemäße Erfüllung der zu übertragenden Aufgabe durch den zu Beleihenden sichergestellt wird,
- 3.
- die Erfüllung der zu übertragenden Aufgabe durch den zu Beleihenden voraussichtlich Wirtschaftlichkeitsvorteile gegenüber einer staatlichen Aufgabenwahrnehmung aufweisen wird und
- 4.
- keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.7.2026 I Nr. 213
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR134610009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d7fb7e5e6d2c79dc8cbbebd7e859ccfffe11af56309c68aba00dd22363be855c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 20 PAuswVNeusetzung und Änderung der Geheimnummer für den elektronischen Identitätsnachweis mit dem Personalausweis
„… vatrechts zur Wahrnehmung der Aufgabe des elektronisch beantragten Neusetzens der Geheimnummer nach § 20 Absatz 2 der Personalausweisverordnung Hoheitsbefugnisse übertragen (Beleihung). Der Beliehene tritt insoweit an die Stelle des Ausweisherstellers; er ist Trä …“